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Dokumentationspflichten:

IDW PS 460:

„…Dabei sind die Arbeitspapiere so anzulegen, dass sich ein Prüfer, der nicht mit der
Prüfung befasst war, in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen kann.“ (z.B. Nachvollziehbarkeit der Prüfungsschritte; Übersichtlichkeit der Ordnung: Ordner-Inhaltsverzeichnisse, Positionsdeckblätter; Einteilung der Arbeitspapiere in DA-,HA-,AP-Ordner). 

Aus den Arbeitspapieren müssen sich dabei alle Informationen ergeben, die erforderlich sind, um sowohl das Prüfungsergebnis als auch einzelne Prüfungsfeststellungen zu stützen und nachvollziehen zu können. 

In den Arbeitspapieren sind zu dokumentieren:

  • Informationen zur Planung der Prüfung,
  • Art, zeitlicher Ablauf und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen,
  • deren Ergebnisse,
  • die Prüfungsnachweise,
  • von wem und wann sind die Arbeitspapiere angelegt und die Prüfungshandlungen durchgeführt worden,
  • von wem und wann sind die Arbeitspapiere überprüft und für i.O. befunden worden.

Werden Prüfungszeichen verwendet, ist deren Bedeutung darzustellen.

IDW PS 261 Tz. 83 ff:

Hier sind zusätzlich die folgenden Sachverhalte zu dokumentieren:

  • das inhärente Risiko auf der Gesamtunternehmensebene:
    Unternehmensumfeld, Merkmale des Unternehmens, Ziele und Strategien des Unternehmens, Erfolgskennzahlen und Erfolgsmessung,
  • das Kontrollrisiko auf Gesamtunternehmensebene:
    Kontrollumfeld, Risikobeurteilungen, Kontrollaktivitäten (ReWe, IT), Information und Kommunikation,
  • die erkannten und beurteilten Risiken auf der Gesamtunternehmensebene und auf der Prüffeldebene,
  • die Klassifizierung der Risiken:
    bedeutsame Risiken und Risiken, bei denen aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine nicht ausreichen, um zu einer hinreichenden Prüfungssicherheit zu gelangen
  • Reaktionen auf die festgestellten Risiken,
  • Art, Umfang und zeitliche Einteilung der weiteren Prüfungshandlungen und
  • Ergebnisse der Prüfungshandlungen.

IDW PS 140 Tz. 73: 

„Mündliche Auskünfte der Wirtschaftsprüferpraxis stellen für sich genommen im Regelfall keinen ausreichenden Nachweis für durchgeführte Prüfungshandlungen dar. Ein Mangel im Qualitätssicherungssystem wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Prüfer derartige Dokumentationsmängel in mehreren Fällen feststellt. Ist dies der Fall, sind die Auswirkungen auf den Qualitätskontrollbericht zu beurteilen und das Prüfungsurteil ggf. einzuschränken oder zu versagen“.