„…Dabei sind die Arbeitspapiere so anzulegen, dass sich ein Prüfer, der nicht mit der
Prüfung befasst war, in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen kann.“ (z.B. Nachvollziehbarkeit der Prüfungsschritte; Übersichtlichkeit der Ordnung: Ordner-Inhaltsverzeichnisse, Positionsdeckblätter; Einteilung der Arbeitspapiere in DA-,HA-,AP-Ordner).
Aus den Arbeitspapieren müssen sich dabei alle Informationen ergeben, die erforderlich sind, um sowohl das Prüfungsergebnis als auch einzelne Prüfungsfeststellungen zu stützen und nachvollziehen zu können.
In den Arbeitspapieren sind zu dokumentieren:
Werden Prüfungszeichen verwendet, ist deren Bedeutung darzustellen.
Hier sind zusätzlich die folgenden Sachverhalte zu dokumentieren:
„Mündliche Auskünfte der Wirtschaftsprüferpraxis stellen für sich genommen im Regelfall keinen ausreichenden Nachweis für durchgeführte Prüfungshandlungen dar. Ein Mangel im Qualitätssicherungssystem wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Prüfer derartige Dokumentationsmängel in mehreren Fällen feststellt. Ist dies der Fall, sind die Auswirkungen auf den Qualitätskontrollbericht zu beurteilen und das Prüfungsurteil ggf. einzuschränken oder zu versagen“.